Die Mietkaution

Mietkaution

Wissenswertes zum Thema Mietkaution

Heutzutage werden kaum noch Wohnungen oder Häuser vermietet, ohne dass die Mietkaution bereits vor dem Einzug fällig wird. Was für Mieter ganz schön teuer werden kann, ist für Vermieter eine wichtige Absicherung für die Zukunft. Wird an der Mietsache etwas beschädigt oder der Mieter liegt mit der Miete bei Auszug im Rückstand, so darf der Vermieter die Kaution in bestimmten Fällen einbehalten. Eigentlich eine faire Sache – allerdings nur dann, wenn beide Seiten genau über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen.

Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

Wie hoch die zu zahlende Mietkaution sein soll, legt der Vermieter selbst fest. Allerdings darf der fällige Betrag eine Summe von drei Monatsmieten nicht überschreiten. Dieses Geld ist explizit dafür gedacht, dass der Vermieter sich gegen einen finanziellen Schaden, verursacht durch den Mieter, absichern kann. Ob der Mieter die Kaution in einer einzigen Summe begleicht oder per Ratenzahlung, kann individuell zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden. Allerdings darf der Vermieter den Mieter keinesfalls zwingen, die Mietkaution in einer Summe zu zahlen. Per Gesetz besteht das Recht auf die Zahlung der Kaution in drei gleich hohen monatlichen Raten. Wird die Mietkaution hingegen nicht rechtzeitig gezahlt, ist das ein zulässiger Grund zur Kündigung seitens des Eigentümers.

Mietkaution anlegen ist Pflicht des Vermieters

Anders als vielfach angenommen, darf der Vermieter mit dem Geld nicht tun, was er möchte. Stattdessen muss er das Geld getrennt von seinem restlichen Vermögen anlegen. Diese Regelung dient dem Schutz des Mieters, welcher bei Auszug ein Recht auf die Rückzahlung der erbrachten Kaution einschließlich der Zinsen hat. In welcher Form genau die Kaution angelegt wird, können Mieter und Vermieter bereits im Voraus vereinbaren. Wurde keine konkreten Details vereinbart, so genügt es, wenn das Geld auf einem gewöhnlichen Bankkonto eingezahlt wird. Ob sich diese Form der Anlage rechnet oder nicht, liegt nicht in der Verantwortung des Vermieters. Spätestens sechs Monate nach dem Auszug muss der Vermieter seinem ehemaligen Mieter die Kaution zurückzahlen.

Rückhaltung der Mietkaution

Ausstehende Kosten können mithilfe der Mietkaution beglichen werden. Allerdings ist es gesetzlich genau festgeschrieben, in welchen Fällen die Kaution zur Deckung offener Kosten eingesetzt werden darf. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn Renovierungsarbeiten nicht ausgeführt wurden. In der Regel müssen Mieter dann die Wohnung streichen bzw. renovieren, wenn die Wohnung bei Einzug ebenfalls in einem renovierten Zustand übergeben wurde. Abweichende Regelungen sind zulässig, müssen dann allerdings im Mietvertrag festgehalten werden. Auch unterlassene Schönheitsreparaturen darf der Vermieter aus einer teilweisen Einbehaltung der Mietkaution finanzieren. Beschädigungen an der Mietsache gehören ebenfalls zu den Fällen, welche durch die gezahlte Kaution abgesichert werden. Bestehende Mängel sollten am besten vom Vermieter und Mieter bei der Übergabe der Wohnung schriftlich festgehalten werden. Hierzu eignet sich ein sogenanntes Übergabeprotokoll.

Diese Fristen müssen eingehalten werden

Der Vermieter hat natürlich eine gewisse Frist einzuhalten, in welcher er die Wohnung überprüfen kann. Hier gibt es keine gesetzliche Abrechnungsfrist, weshalb Gerichte an dieser Stelle unterschiedlich entschieden haben. Generell ist die Kaution innerhalb der ersten drei bis sechs Monate nach dem Auszug des Mieters bzw. nach Ablauf des Vertrages zurückzuzahlen. Schäden an der Mietsache verjähren allerdings nach sechs Monaten. Alle Schäden, welche nicht vor dem Ablauf eines halben Jahres festgestellt wurden, können dann nicht mehr durch die Rückhaltung der Mietkaution geltend gemacht werden. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Falls es eine offene Abrechnung über die Betriebskosten gibt, so kann der Vermieter die Mietkaution länger als sechs Monate einbehalten. Üblich sind in diesem Fall allerdings maximal vier monatliche Vorauszahlungen.

In jedem Fall sollte die Rückzahlung der Mietkaution so transparent wie möglich gestaltet werden. Das bedeutet, dass eine Abrechnung zum Zwecke der Rückzahlung bzw. Einbehaltung von beiden Seiten unterschrieben und dadurch anerkannt werden sollte.