Schönheitsreparaturen – Was müssen Mieter wirklich?

Kaum ein Thema sorgt zwischen Mietern und Vermietern für so viel Diskussion wie Schönheitsreparaturen. Dabei ist die Rechtslage klar – zumindest theoretisch.

Grundsatz: Der Vermieter ist zuständig

Nach Gesetz ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich. Zu diesen zählen:

  • Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken
  • Lackieren von Türen, Heizkörpern und Fensterrahmen
  • Ausbessern kleinerer Nutzungsspuren

Wann dürfen Pflichten auf den Mieter übertragen werden?

Nur wenn die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde, dürfen bestimmte Pflichten vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Allerdings müssen die Klauseln:

  • flexibel sein
  • keine festen Fristen enthalten
  • keine Farbwahl vorschreiben

Unwirksame Klauseln

Viele ältere Verträge enthalten unzulässige Bestimmungen, wie etwa:

  • „Alle 3 Jahre müssen die Wände gestrichen werden.“
  • „Die Wohnung ist weiß zurückzugeben.“

Solche Vorgaben sind in der Regel ungültig.

Zustand der Wohnung als Maßstab

Ob eine Renovierungspflicht tatsächlich besteht, hängt vom Abnutzungsgrad der Wohnung ab – nicht von einer starren Zeitangabe.

Fazit

Schönheitsreparaturen gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Mietrecht. Mieter sollten Vertragsklauseln sorgfältig prüfen und sich bei Zweifeln rechtlich beraten lassen.

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